Auf dem Gebiet des Baurechts beraten und betreuen wir gewerbliche und private Bauherren, Bauträger, Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes und Handwerksbetriebe. Wir unterstützen und beraten Mandanten bei
BGB-Werkvertrag; VOB-Werkvertrag, General-/ Subunternehmervertrag, Verhandlungsprotokoll, Leistungsbeschreibung, Allgemeine Geschäftsbe-dingungen, etc.
Ausführungsunterlagen, Mitwirkungspflicht, Prüfungs- und Hinweispflicht, Koordinationspflicht, Ausführungsfristen, Behinderung, Abnahme der Werkleistung.
Erfüllungsanspruch, Nachbesserungsanspruch, Ersatzvornahme, Kostenvorschuss, Wandlung, Minderung, Schadenersatz etc.
Abschlagszahlungen, Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, Sicherheitseinbehalt, Bauhandwerkersicherungshypothek, Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB etc.
Abschlagsrechnung, Teilschlussrechnung, Schlussrechnung, Stundenlohnabrede, Einheitspreisvertrag, Pauschalvertrag, Nachträge, Mengenänderungen, Nebenleistungen, Skontoabreden etc.
Streitvermeidung durch faire Vertragsgestaltung, Mediation, außergerichtliche Verhandlungen, dokumentierten Bauablauf; Schiedsgutachtenvereinbarungen, Schlichtungsverfahren.
Klassisches Tätigkeitsgebiet ist hierbei die Geltendmachung und Abwehr von Werklohnansprüchen sowie die Geltendmachung und Abwehr von Gewährleistungsansprüchen. Hand in Hand geht hiermit die Durchsetzung von Sicherungsmöglichkeiten von Bauforderungen. Ohne anwaltliche Hilfe ist die Durchsetzung einer Bauhandwerkersicherungshypothek (auch Vormerkung per einstweiliger Verfügung) kaum möglich. Wir helfen beim Umgang mit Sicherheiten nach § 17 VOB/B, der in der Praxis ebenso immer wieder Probleme bereitet, wie vom Auftraggeber gezogene Bürgschaften auf erstes Anfordern. Bei größeren Bauvorhaben leisten wir eine baubegleitende Rechtsberatung. Gerade bei baurechtlichen Streitigkeiten können jedoch auch außergerichtliche Schlichtungen und Schiedsverfahren ein zeit- und kostenintensives gerichtliches Verfahren vermeiden. Aus diesem Grund sollte man den Blick für diese alternativen Konfliktlösungsmöglichkeiten nicht verschließen.