Maklerrecht
Wir beraten auch die Vertragsparteien eines Maklervertrages, der den Nachweis oder die Vermittlung von Miet- oder Immobilien-kaufverträgen zum Gegenstand hat und zwar
- zur Vertragsgestaltung,
- zur Wirksamkeit eines abgeschlossenen Vertrages bzw. einzelner Vertragsklauseln (Vorkenntnisklausel, Übererlösklausel, erfolgsunabhängige Provision, Reservierungsklausel, Vertragstrafeklausel etc.),
- zur geschuldeten Maklerleistung,
- zur Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Hauptvertragsabschluss,
- zur Verwirkung der Maklerprovision gem. § 654 BGB,
- zu Nebenpflichten aus dem Maklervertrag.