Maklerrecht

Wir beraten auch die Vertragsparteien eines Maklervertrages, der den Nachweis oder die Vermittlung von Miet- oder Immobilien-kaufverträgen zum Gegenstand hat und zwar

  • zur Vertragsgestaltung,
  • zur Wirksamkeit eines abgeschlossenen Vertrages bzw. einzelner Vertragsklauseln (Vorkenntnisklausel, Übererlösklausel, erfolgsunabhängige Provision, Reservierungsklausel, Vertragstrafeklausel etc.),
  • zur geschuldeten Maklerleistung,
  • zur Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Hauptvertragsabschluss,
  • zur Verwirkung der Maklerprovision gem. § 654 BGB,
  • zu Nebenpflichten aus dem Maklervertrag.