Baurechts - Entscheidungen

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) und des OLG Frankfurt am Main (OLG FFM) zum Baurecht in chronologischer Reihenfolge

[Genannte Entscheidungen können auf der Homepage des Bundesgerichtshofs bzw. des OLG Frankfurt am Main nach Eingabe des roten Aktenzeichens im Volltext nachgelesen werden]

Keine Privilegierung der VOB/B bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern
(BGH – Urteil vom 24.07.2008 – Aktenzeichen: VII RZ 55/07)

Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.

Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren
(OLG FFM – Beschluss vom 07.12.2007, Aktenzeichen: 4 W 64/07)

Gegen die Ablehnung eines im selbständigen Beweisverfahrens gestellten Antrag, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Ist ein Antrag auf Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens gestellt, so vom Gericht auch im selbständigen Beweisverfahren entsprechend den vom BGH für die Anwendung von § 412 Abs. 1 ZPO im Erkenntnisverfahren entwickelten Kriterien unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu prüfen, ob die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Der Antrag kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das bereits erstattete Gutachten weder „grob fehlerhaft“ sei noch sich „auf den ersten Blick als völlig ungeeignet“ erweise.

Zurückbehaltungsrecht beim Baumangel
(BGH – Urteil vom 6.12.2007 – Aktenzeichen: VII ZR 125/06)

Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verweigert, braucht auch nach Einführung des § 641 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 nicht zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen.

Ordnungsgemäße Mangelrüge
(BGH – Urteil vom 30.10.2007 – Aktenzeichen: X ZR 101/06)

Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller irrtümlich annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liegt.

Dem Architekten muss nicht in jedem Fall die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung eingeräumt werden.
(BGH – Urteil vom 11.10.2007 – Aktenzeichen: VII ZR 65/06).

Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Organisationspflichtverletzung des Nachunternehmers
(BGH – Urteil vom 11.10.2007 – Aktenzeichen: VII ZR 99/06).

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers – wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels – erst nach 30 Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre, Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Besteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers. Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über 278 BGB kommt nicht in Betracht.
2. Soweit die Leistung zur Herstellung von Baulichkeiten an einen Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.

Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB und Leistungsverweigerungsrecht bei Verweigerung der Mängelbeseitigung
(BGH – Urteil vom 27.09.2007 – Aktenzeichen:
VII ZR 80/05)

Der Auftragnehmer kann sich gegenüber der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung wegen einer ausstehenden Sicherheit gem. § 648a BGB nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn er zur Beseitigung der Mängel nicht (mehr) bereit ist.

Sachverständiger muss auch ohne die Vorformulierung von Fragen geladen werden, wenn dies beantragt wird.
(BGH – Beschluss vom 25.09.2007 – Aktenzeichen: VI ZR 157/06)

Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob eine solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist.

Ist die Patronatserklärung als Sicherheit werthaltig?
(OLG FFM – Urteil vom 19.09.2007 – Aktenzeichen: 4 U 22/07)

Aus einer Patronatserklärung, wonach es der „Geschäftspolitik“ des Patrons entspricht, die Kreditwürdigkeit einer Tochtergesellschaft zu erhalten, ergibt sich grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung der Tochtergesellschaft.

Verjährungsverzicht und Bürgenhaftung
(BGH – Urteil vom 18.09.2007 – Aktenzeichen: XI ZR 447/06)

Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob die Hauptforderung im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts bereits verjährt war oder nicht.

Arglist und Organisationsverschulden sind Ausnahmefälle !
(BGH – Beschluss vom 26.07.2007 – Aktenzeichen: VII ZR 5/07)

1. Arglist liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen, seine Bedeutung erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat. 

2. Arglist setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Wissen und Wollen. Die Kenntnis des Mangels ist daher Voraussetzung der Arglist; bloße Nachlässigkeit reicht nicht aus.

Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten
(BGH – Urteil vom 13.03.2007 – Aktenzeichen: VI ZR 178/05)

Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften.

Behauptungen "ins Blaue" begründen arglistiges Verhalten, welches einem Gewährleistungsausschluss entgegen steht
(OLG FFM - Urteil vom 10.02.2007 - Aktenzeichen: 21 U 57/05)

Arglistiges Verhalten liegt vor, wenn der Verkäufer Erklärungen "ins Blaue hinein" abgibt. Dabei ist zur Arglist nicht unbedingt das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglistig handelt vielmehr auch derjenige, der tatsächliche Behauptungen ohne jede sachliche Grundlage abgibt, wobei die Arglist gerade darin liegt, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt und er gleichwohl diesen Umstand, das heißt die fehlende Sachkenntnis dem anderen verschweigt. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss wegen Mängel berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Kein Organisationsverschulden des Generalunternehmers bei verspäteter Übergabe von Prüfbescheinigungen, TÜV-Attesten und Ähnlichem
(OLG FFM - Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen: 5 U 2/06)

Bei der verspäteten Vorlage von Prüfbescheinigungen, TÜV-Attesten und ähnlichen Unterlagen handelt es sich nicht um ein Organisationsverschulden eines Unternehmers, das zu einer Verlängerung der Verjährung führt. Die Verjährungsfrist für Mängel, die erst aufgrund solcher Bescheinigungen erkennbar wären, beginnt also bereits mit der Abnahme und nicht erst mit der verspäteten Vorlage dieser Bescheinigungen..

Rücktritt vom Kaufvertrag bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
(BGH - Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen: V ZR 249/05)

Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.

Verjährungsunterbrechung durch Verhandlungen der Parteien 
(BGH – Urteil vom 26.10.2006 – Aktenzeichen: VII ZR 194/05)

Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.

Herausgabepflicht von Ausführungsplänen und statischem Nachweis (Außenfassade) 
(OLG FFM – Urteil vom 26.10.2006 – Aktenzeichen: 26 U 2/06)

1. Der Auftraggeber hat nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegenüber dem Bauunternehmer einen Anspruch auf Herausgabe von Ausführungsplänen. 

2. Zur Pflicht zur Herausgabe der statischen Nachweise bedarf es eines besonderen Interesses auf Seiten des Auftraggebers.

Arglistiges Verschweigen des Subunternehmers ist dem Generalunternehmer zurechenbar ! 
(BGH – Urteil vom 12.10.2006 – Aktenzeichen: VII ZR 272/05).

1. Dem Unternehmer kann die Kenntnis eines mit der Prüfung des Werkes beauftragten Mitarbeiters eines Subunternehmers auch dann zuzurechnen sein, wenn er einen Bauleiter zur Objektüberwachung eingesetzt hat. 

2. Das ist der Fall, wenn der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung vom Bauleiter nicht wahrgenommen werden kann, weil er bei der Kontrolle der Leistung vom Bauleiter infolge weiter geführter Arbeiten nicht zu bemerken war.

Altbausanierung und Bauträgervertrag: Ausschluss des Rücktritts unwirksam
(BGH – Urteil vom 28.09.2006 – Aktenzeichen: VII ZR 303/04)

Der formularmäßige Ausschluss der Befugnis, einen Erwerbervertrag über umfassend saniertes Wohneigentum zu wandeln oder sonst rückgängig zu machen, ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGB-Gesetz unwirksam.

Ein Sachverständiger muss auf Antrag zur Erläuterung seines Gutachtens geladen werden! 
(BGH – Beschluss vom 05.09.2006 – Aktenzeichen: VI ZR 176/05)

1. Für den Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. 

2. Von der Partei, die den Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert.

Abgrenzung vereinbarte/zusätzliche Leistungen im VOB/B-Vertrag anhand VOB/C-Risikoverteilung für Baugrundgutachen-Auflage (Sanierung von Handelsspeichern). 
(BGH – Beschluss vom 27.07.2006 – Aktenzeichen: VII ZR 202/04)

a) Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C (Ergänzung von BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00, BauR 2002, 935 = ZfBR 2002, 482 = NZBau 2002, 324). 

b) Der Unternehmer trägt nicht nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens.

Herausgabe von Bauunterlagen
(OLG FFM – Beschluss vom 24.04.2006 – 20 W 517/05)

Der ehemalige Verwalter muss auch Bauunterlagen an die Wohnungseigentümergemeinschaft herausgeben, wenn er sie von dieser oder von dem Vorverwalter erhalten hat. Ein früherer Bauträger-Verwalter hat ggf. auch Unterlagen herauszugeben, die er in seiner Eigenschaft als Bauträger und früherer Eigentümer erhalten hat.